Satzung

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Satzung von GreengrowHerford e. V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen GreengrowHerford e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Herford und soll in das Vereinsregister
    eingetragen werden. Er trägt dann den Zusatz „e. V.“
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
    § 2 Zweck
  4. Der Vereinszweck dient dem Anbau und die Weitergabe von gemeinschaftlich
    angebautem Cannabis und daraus hergestellte Produkte von und an Mitglieder des
    Vereins gemäß dem CanG.
  5. Satzungsgemäße Zwecke:
    Zweck der Anbauvereinigung ist ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau
    und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis
    und daraus hergestellte Produkte durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die
    Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung
    sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem
    Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige
    Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere
    Anbauvereinigungen vorgesehen ist.
    § 3 Mitgliedschaft
  6. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die mindestens 21
    Jahre alt sind. Die maximale Zahl der Mitglieder des Vereins ist auf 500 begrenzt.
    Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen.
  7. Mitglied kann nur werden, wer 21 Jahre alt ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
    Aufenthalt mindestens 6 Monate in Deutschland hat und nicht Mitglied in einem
    anderen Verein mit ähnlichem Zweck ist. Die Mitgliedschaft endet, wenn der
    Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mitgliedes nicht mehr in Deutschland
    liegt.
  8. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Vorstand
    zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine
    Ablehnung muss nicht begründet werden.
  9. Das Alter und der Wohnsitz sind dem Vorstand durch Vorlage eines amtlichen
    Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachzuweisen.
    Das Mitglied hat gegenüber dem Verein schriftlich oder elektronisch zu versichern,
    dass er oder sie kein Mitglied in einem anderen Anbauverein ist. Die Änderung des
    Wohnsitzes ist dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
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  10. Mitglieder haben die Pflicht, beim gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis aktiv
    mitzuwirken. Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche und
    volljährige Personen ab dem 2I. Lebensjahr beteiligen.
  11. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
    Vorstand mit einer Frist von drei Monaten.
  12. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn
    es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
    nicht nachkommt oder diesem schadet. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen
    Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.
  13. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus
    dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem
    sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
  14. Mindestdauer der Mitgliedschaft: 3 Monate
  15. Ein Mitglied gilt als inaktiv, wenn
    a) über einen Zeitraum von drei Monaten hinweg weder Cannabis
    entgegengenommen noch sich aktiv am gemeinschaftlichen Anbau beteiligt hat.
    b) die Beitragszahlung mit 1 Monat im Verzug ist.
    Ist ein Mitglied für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten inaktiv, wird es
    schriftlich oder per E-Mail über die drohende Beendigung der Mitgliedschaft
    informiert. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen keine Reaktivierung oder begründete
    Rückmeldung des Mitglieds, endet die Mitgliedschaft automatisch.
    § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  16. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu
    zahlenden Mitgliedsbeiträge festlegt.
  17. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den
    Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der
    Menge auf die Mitglieder regelt.
  18. Sämtliche den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat gemäß seiner
    Geschäftsordnung in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der gesetzlichen
    Bestimmungen.
  19. Die Gesetze und Vereinsregeln sind einzuhalten.
    § 5 Bildung von Rücklagen und Vereinsmittel
  20. Der Verein kann Rücklagen bilden, um die langfristige Erreichung des Vereinszwecks
    zu ermöglichen oder zu fördern.
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  21. Insbesondere kann der Verein Rücklagen bilden, um Immobilien als Vereinsheim,
    Anbau- oder Ausgabestätte käuflich zu erwerben oder um Zubehör für den legalen
    Anbau von Cannabis zu erwerben oder um die Zahlung von Gehältern und laufenden
    Kosten des Vereins sicherzustellen.
  22. Zuständig für die Bildung von Rücklagen ist der Vorstand.
  23. Tätigkeiten mit hohem Zeitaufwand können mit Minijobbern oder Vollzeitkräften
    erfolgen. Diese Personen müssen Mitglied sein, dazu gehört auch der Vorstand.
    Beim Anbau und der Weitergabe dürfen keine Vollzeitkräfte, sondern allenfalls
    geringfügig Beschäftigte im Sinn des § 8 Abs. 1 SGB IV, die Vereinsmitglieder sind,
    eingesetzt werden.
  24. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
    § 6 Organe
    Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Anbaurat.
    I. Die ordentliche Mitgliederversammlung
  25. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in
    der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die
    ordentliche Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl
    erfolgt offen durch Akklamation.
  26. Die ordentliche Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins
    auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben
    der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a. Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
    b. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplans
    c. Aufgaben des Vereins
    d. Mitgliedsbeiträge (siehe § 5)
    e. Satzungsänderungen
    f. Auflösung des Vereins
  27. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter
    Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen
    eingeladen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Frist beginnt mit dem Versand der
    Einladung. Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr
    (Jahreshauptversammlung), ansonsten, soweit es erforderlich ist, oder der Vorstand
    sie einberuft.
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  28. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25
    % der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer
    Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs
    Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
  29. Allgemeine Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher
    Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  30. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll
    anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung
    unterschrieben. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn ihm nicht innerhalb von 2
    Wochen nach der Veröffentlichung schriftlich oder per E-Mail widersprochen wird.
  31. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug
    sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung,
    außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der
    Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu
    versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.
  32. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu
    einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss
    herstellen.
  33. Mitgliederversammlungen können auch Per Zoom-Meeting oder ähnlichem online
    stattfinden
    II. Der Vorstand
  34. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden. Er bildet den Vorstand im Sinne von §
    26 BGB.
  35. Die ordentliche Mitgliederversammlung kann zum angekündigten
    Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte
    Anzahl von Beisitzern/innen zu erweitern ist. Vorstandsmitglieder müssen
    Vereinsmitglieder sein.
  36. Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den Vorstand vertreten.
  37. Die Amtszeit des Vorstandes ist unbefristet. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen
    Vorstandes im Amt.
  38. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu Stellen.
  39. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern
    zur Kenntnis zu geben.
  40. Der Vorstand kann aufgrund von zeitlichem Aufkommen des Vereins angestellt
    werden.
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  41. Der Vorstand darf vom Finanzamt oder dem Vereinsregister gewünschte Änderungen
    eigenständig veranlassen und eintragen lassen, soweit es sich um reine redaktionelle
    Änderungen handelt.
  42. Das Vorstandsmitglied ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
    III. Der Anbaurat
  43. Der Anbaurat besteht aus mindestens 2 und höchstens 8 gewählten Mitgliedern. Der
    Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den
    Anbaurat zu entsenden.
  44. Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
  45. Der Anbaurat wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf mindestens zwei
    Jahre gewählt.
  46. Die Aufgaben des Anbaurats sind:
    a) Planung, Sicherstellung, Koordination und Kontrolle des satzungsgemäßen
    Anbaus.
    b) Wahl der Cannabissorten für den Anbau in Abstimmung mit den
    teilnehmenden Mitgliedern.
    c) Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte.
  47. Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die
    Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen
    werden kann.
  48. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der
    ordentlichen Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
    § 7 Satzungsänderung und Auflösung
  49. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die frühzeitige
    Auflösung entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung. Diese Änderungen
    sind Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt
    zu geben.
  50. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürften einer Mehrheit von zwei Dritteln der
    anwesenden Mitglieder.
  51. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der
    anwesenden Mitglieder der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  52. Redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen
    Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen
    keiner Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung. Sie sind den
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    Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur ordentlichen
    Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  53. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam
    vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen
    Personen beruft.
  54. Über die Anfall Berechtigung entscheiden die Liquidatoren.
  55. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
    oder seine Rechtsfähigkeit oder seine gesetzliche Grundlage verliert.