Satzung
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Satzung von GreengrowHerford e. V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen GreengrowHerford e. V.
- Er hat seinen Sitz in Herford und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Er trägt dann den Zusatz „e. V.“ - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck - Der Vereinszweck dient dem Anbau und die Weitergabe von gemeinschaftlich
angebautem Cannabis und daraus hergestellte Produkte von und an Mitglieder des
Vereins gemäß dem CanG. - Satzungsgemäße Zwecke:
Zweck der Anbauvereinigung ist ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau
und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis
und daraus hergestellte Produkte durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die
Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung
sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem
Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige
Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere
Anbauvereinigungen vorgesehen ist.
§ 3 Mitgliedschaft - Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die mindestens 21
Jahre alt sind. Die maximale Zahl der Mitglieder des Vereins ist auf 500 begrenzt.
Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. - Mitglied kann nur werden, wer 21 Jahre alt ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt mindestens 6 Monate in Deutschland hat und nicht Mitglied in einem
anderen Verein mit ähnlichem Zweck ist. Die Mitgliedschaft endet, wenn der
Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mitgliedes nicht mehr in Deutschland
liegt. - Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Vorstand
zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine
Ablehnung muss nicht begründet werden. - Das Alter und der Wohnsitz sind dem Vorstand durch Vorlage eines amtlichen
Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachzuweisen.
Das Mitglied hat gegenüber dem Verein schriftlich oder elektronisch zu versichern,
dass er oder sie kein Mitglied in einem anderen Anbauverein ist. Die Änderung des
Wohnsitzes ist dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
Seite 2 von 6 - Mitglieder haben die Pflicht, beim gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis aktiv
mitzuwirken. Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche und
volljährige Personen ab dem 2I. Lebensjahr beteiligen. - Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand mit einer Frist von drei Monaten. - Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn
es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
nicht nachkommt oder diesem schadet. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen
Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. - Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus
dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem
sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied. - Mindestdauer der Mitgliedschaft: 3 Monate
- Ein Mitglied gilt als inaktiv, wenn
a) über einen Zeitraum von drei Monaten hinweg weder Cannabis
entgegengenommen noch sich aktiv am gemeinschaftlichen Anbau beteiligt hat.
b) die Beitragszahlung mit 1 Monat im Verzug ist.
Ist ein Mitglied für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten inaktiv, wird es
schriftlich oder per E-Mail über die drohende Beendigung der Mitgliedschaft
informiert. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen keine Reaktivierung oder begründete
Rückmeldung des Mitglieds, endet die Mitgliedschaft automatisch.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder - Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu
zahlenden Mitgliedsbeiträge festlegt. - Die Mitgliederversammlung beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den
Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der
Menge auf die Mitglieder regelt. - Sämtliche den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat gemäß seiner
Geschäftsordnung in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Bestimmungen. - Die Gesetze und Vereinsregeln sind einzuhalten.
§ 5 Bildung von Rücklagen und Vereinsmittel - Der Verein kann Rücklagen bilden, um die langfristige Erreichung des Vereinszwecks
zu ermöglichen oder zu fördern.
Seite 3 von 6 - Insbesondere kann der Verein Rücklagen bilden, um Immobilien als Vereinsheim,
Anbau- oder Ausgabestätte käuflich zu erwerben oder um Zubehör für den legalen
Anbau von Cannabis zu erwerben oder um die Zahlung von Gehältern und laufenden
Kosten des Vereins sicherzustellen. - Zuständig für die Bildung von Rücklagen ist der Vorstand.
- Tätigkeiten mit hohem Zeitaufwand können mit Minijobbern oder Vollzeitkräften
erfolgen. Diese Personen müssen Mitglied sein, dazu gehört auch der Vorstand.
Beim Anbau und der Weitergabe dürfen keine Vollzeitkräfte, sondern allenfalls
geringfügig Beschäftigte im Sinn des § 8 Abs. 1 SGB IV, die Vereinsmitglieder sind,
eingesetzt werden. - Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Anbaurat.
I. Die ordentliche Mitgliederversammlung - Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in
der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die
ordentliche Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl
erfolgt offen durch Akklamation. - Die ordentliche Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins
auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben
der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
b. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplans
c. Aufgaben des Vereins
d. Mitgliedsbeiträge (siehe § 5)
e. Satzungsänderungen
f. Auflösung des Vereins - Die ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter
Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen
eingeladen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Frist beginnt mit dem Versand der
Einladung. Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr
(Jahreshauptversammlung), ansonsten, soweit es erforderlich ist, oder der Vorstand
sie einberuft.
Seite 4 von 6 - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25
% der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer
Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs
Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden. - Allgemeine Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. - Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll
anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung
unterschrieben. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn ihm nicht innerhalb von 2
Wochen nach der Veröffentlichung schriftlich oder per E-Mail widersprochen wird. - Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug
sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung,
außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der
Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu
versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig. - Die ordentliche Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu
einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss
herstellen. - Mitgliederversammlungen können auch Per Zoom-Meeting oder ähnlichem online
stattfinden
II. Der Vorstand - Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden. Er bildet den Vorstand im Sinne von §
26 BGB. - Die ordentliche Mitgliederversammlung kann zum angekündigten
Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte
Anzahl von Beisitzern/innen zu erweitern ist. Vorstandsmitglieder müssen
Vereinsmitglieder sein. - Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den Vorstand vertreten.
- Die Amtszeit des Vorstandes ist unbefristet. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen
Vorstandes im Amt. - Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu Stellen.
- Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern
zur Kenntnis zu geben. - Der Vorstand kann aufgrund von zeitlichem Aufkommen des Vereins angestellt
werden.
Seite 5 von 6 - Der Vorstand darf vom Finanzamt oder dem Vereinsregister gewünschte Änderungen
eigenständig veranlassen und eintragen lassen, soweit es sich um reine redaktionelle
Änderungen handelt. - Das Vorstandsmitglied ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
III. Der Anbaurat - Der Anbaurat besteht aus mindestens 2 und höchstens 8 gewählten Mitgliedern. Der
Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den
Anbaurat zu entsenden. - Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
- Der Anbaurat wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf mindestens zwei
Jahre gewählt. - Die Aufgaben des Anbaurats sind:
a) Planung, Sicherstellung, Koordination und Kontrolle des satzungsgemäßen
Anbaus.
b) Wahl der Cannabissorten für den Anbau in Abstimmung mit den
teilnehmenden Mitgliedern.
c) Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte. - Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die
Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen
werden kann. - Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der
ordentlichen Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
§ 7 Satzungsänderung und Auflösung - Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die frühzeitige
Auflösung entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung. Diese Änderungen
sind Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt
zu geben. - Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürften einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder. - Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder der ordentlichen Mitgliederversammlung. - Redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen
Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen
keiner Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung. Sie sind den
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Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur ordentlichen
Mitgliederversammlung mitzuteilen. - Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen
Personen beruft. - Über die Anfall Berechtigung entscheiden die Liquidatoren.
- Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit oder seine gesetzliche Grundlage verliert.
